Das BVerfG bestätigt: Polizei darf nicht ohne Durchsuchungsbeschluss in Wohnräume eindringen, um Ausländer zur Abschiebung aufzugreifen. Art. 13 GG wird damit für weiter gültig erklärt.
Damit dürfte auch § 58 Abs. 5 ff. AufenthG weitgehend verfassungswidrig sein, der versucht, Art. 13 GG auszuhebeln
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about 2 months ago