loading . . . Mehr Nähe zu Mitgliedern – § 50b DSG-EKD im Fokus Die Kommunikation mit Kirchenmitgliedern ist ein zentraler Bestandteil des kirchlichen Lebens – sei es in der Seelsorge, in der Gemeindearbeit oder beim Fundraising. Mit dem neuen § 50b DSG-EKD schafft das Datenschutzrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland eine explizite Erlaubnis für Mitgliederkommunikation.
(Foto von Pavan Trikutam auf Unsplash)
_Ein Gastbeitrag von Sascha Kremer und Sven Braun_
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1 Der neue § 50b DSG-EKD im Überblick
1.1 Was ist Mitgliederkommunikation?
1.2 Vorteile nur für Kirchen, nicht für Werke, Verbände oder Unternehmen
1.3 Mitgliederkommunikation nur an Kirchenangehörige
1.4 Welche Daten dürfen zur Mitgliederkommunikation verwendet werden?
1.5 Gemeindebezogene Offenlegung
2 Umsetzung
2.1 Datenschutzhinweise, Widerspruchsmöglichkeit
2.2 Wo liegen die Grenzen der Norm?
3 Fazit
## Der neue § 50b DSG-EKD im Überblick
Die evangelischen Kirchen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grundlage des neuen § 50b DSG-EKD personenbezogene Daten ihrer Mitglieder nutzen, um diese gezielt anzusprechen. Voraussetzung ist, dass kein wirksamer Widerspruch von Mitgliedern vorliegt:
> (1) Die kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verarbeiten Meldedaten und kirchliche Daten des Gemeindegliederverzeichnisses zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere um gruppen- oder personenbezogen mit den Mitgliedern zu kommunizieren. Dies schließt die Nutzung von Kommunikationsdaten ein, soweit ein Widerspruch dem nicht entgegensteht.
> (2) Die gemeindebezogene Offenlegung personenbezogener Daten anlässlich von Amtshandlungen und Jubiläen ist zulässig, soweit ein Widerspruch dem nicht entgegensteht.
> (3) Die Verarbeitung nach Absatz 1 kann mit dem Werben um persönlichen und finanziellen Einsatz für kirchliche und diakonische Zwecke (Fundraising) verbunden werden, soweit ein Widerspruch dem nicht entgegensteht.
Der neue § 50b DSG-EKD ist eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Die Erweiterung bewegt sich im nach Art. 91 DSGVO zulässigen Rahmen: Zum einen ist die Regelung eine kirchenrechtliche Erlaubnis im Sinne von § 6 Nr. 1 DSG-EKD. Zum anderen ist Mitgliederkommunikation ausdrücklich zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben im Sinne von § 6 Nr. 3 DSG-EKD erforderlich. Das schafft Klarheit für Verantwortliche.
### Was ist Mitgliederkommunikation?
Mitgliederkommunikation umfasst jede Form der gezielten Ansprache von Kirchenmitgliedern durch kirchliche Stellen. Sie kann sich auf individuelle Lebensereignisse wie Geburt, Taufe, Konfirmation, Hochzeit oder Jubiläen beziehen. Mitgliederkommunikation kann auch allgemeiner Natur sein, etwa in Form von Gemeindebriefen oder Veranstaltungshinweisen.
Auch Fundraising wird explizit als zulässiger Zweck genannt. Das umfasst etwa Spendenaufrufe, Einladungen zu Benefizveranstaltungen oder Informationen zu Kirchensteuerverwendung. Ein entscheidender Schritt: Denn damit wird klargestellt, dass auch finanzielle Anliegen Bestandteil kirchlicher Aufgaben sein können.
Nicht unter die privilegierte Mitgliederkommunikation fällt hingegen jede Kommunikation, die sich an Dritte richtet, wie Familienangehörige, die nicht selbst Kirchenmitglieder sind.
### Vorteile nur für Kirchen, nicht für Werke, Verbände oder Unternehmen
Nur kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen sich auf die neue Regelung zur Mitgliederkommunikation stützen. Das umfasst zum Beispiel Gliedkirchen, Kirchengemeinden oder Kirchenkreise.
Nicht erfasst sind Werke, Verbände oder Einrichtungen, die zwar im kirchlichen Bereich tätig sind, aber häufig privatrechtlich organisiert sind. Ausgeschlossen sind beispielsweise eingetragene Vereine (e.V.), privatwirtschaftliche Unternehmen wie GmbH, Genossenschaften oder kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts. Diese Organisationen können für die Kommunikation auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen wie die Einwilligung, den Vertrag oder das berechtigte Interesse zurückgreifen.
### Mitgliederkommunikation nur an Kirchenangehörige
Mitgliederkommunikation auf Grundlage von § 50b DSG-EKD darf nur an Kirchenmitglieder versendet werden, die Mitglied der jeweiligen kirchlichen Stelle sind. Kirchliche Stellen in Gemeinden dürfen beispielsweise nur mit ihren Gemeindemitgliedern kommunizieren, und Gliedkirchen nur mit Mitgliedern ihrer Gliedkirche.
Kirchenmitglieder sind »die getauften evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland haben« (§ 1 Abs. 1 des EKD-Kirchenmitgliedschaftsgesetzes). Dazu zählen auch Kinder unter 14 Jahren, die noch nicht religionsmündig sind.
Keine Kommunikation darf also an diejenigen geschickt werden, die nicht (mehr) Mitglied sind. Da zählen Personen, die
* einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören oder konfessionslos sind,
* ehemalige Mitglieder, nicht mehr im Bereich einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben oder ganz aus der Kirche ausgetreten sind, oder
* Familienangehörige von Kirchenmitgliedern sind, ohne selbst Mitglied zu sein. Daten von Familienangehörigen, unabhängig von deren Religionszugehörigkeit, sind sowohl im Gemeindegliederverzeichnis als auch bei den Meldedaten gespeichert.
### Welche Daten dürfen zur Mitgliederkommunikation verwendet werden?
Es dürfen alle kirchlichen Meldedaten und die Daten des kirchlichen Meldeverzeichnisses verwendet werden, soweit das für die Mitgliederkommunikation erforderlich ist. Welche Daten das sind, ist in der Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen geregelt. Gegebenenfalls sind weitere landeskirchliche Regelungen zu beachten.
Zu den **Meldedaten** gehören unter anderem
* Name und Anschrift,
* die Staatsangehörigkeit,
* der Familienstand, oder
* die Zahl der minderjährigen Kinder.
Zu den Daten im **Gemeindegliederverzeichnis** gehören
* Angaben über die Taufe,
* Konfirmation und Firmung,
* Informationen zur kirchlichen Trauung, oder
* Kommunikationsdaten wie insbesondere E-Mailadresse, Telefonnummer oder Mobilfunknummer.
Diskutiert wird ob Social-Media-Profilnamen auch zu den Kommunikationsdaten gehören. In der Begründung zur Anpassung der Rechtsverordnung über das Gemeindegliederverzeichnis an die Änderung im DSG-EKD heißt es, dass die Kommunikationsdaten bewusst technikoffen gehalten werden. Insofern können grundsätzlich auch Social-Media-Handles unter die Kommunikationsdaten fallen, wenn sie im Gemeindegliederverzeichnis gespeichert sind. Außerdem können Gliedkirchen gesetzlich regeln, dass weitere Daten in die Gemeindegliederverzeichnisse aufgenommen werden können. Auch diese Daten können dann zur Mitgliederkommunikation verarbeitet werden.
Diese Meldedaten und Daten aus dem Gemeindegliederverzeichnis dürfen genutzt werden, um einzelne Mitglieder oder Gruppen zu adressieren. Kommunikation kann etwa auf eine Altersgruppe, einen Familienstand (z. B. Verwitwete) oder die Zugehörigkeit zu einem Gemeindebezirk zugeschnitten werden.
**Nicht erlaubt** ist die Nutzung zusätzlicher Daten, wie etwa Interessenprofile, Reaktionsverhalten auf Mailings oder externe Datenquellen. Hierfür braucht es weiterhin eine weitere Rechtsgrundlage, wie die Einwilligung oder das berechtigte Interesse.
Daten von Familienangehörigen eines Kirchenmitglieds, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, sind von der Mitgliederkommunikation ausgeschlossen – bei ihnen handelt es sich schließlich nicht um Kirchenmitglieder. Trotzdem können ihre Daten vorbereitend zur Kommunikation an Kirchenmitglieder verarbeitet werden, weil sie zu den Daten des Kirchenmitglieds gehören. Denn im Gemeindegliederverzeichnis und bei den Meldedaten werden die Daten von Kirchenmitgliedern und ihren Familienangehörigen als Familienverbund geführt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes). Zum Familienverbund zählen zum Beispiel die Daten von ungetauften Kindern. Sollen beispielsweise ungetaufte Kinder zur Kirche eingeladen werden, muss die Kommunikation dann an das Kirchenmitglied gerichtet werden.
### Gemeindebezogene Offenlegung
§ 50b Abs. 2 DSG-EKD erlaubt auch die gemeindebezogene Offenlegung von personenbezogenen Daten, aber nur im Zusammenhang mit Amtshandlungen und Jubiläen. Wenn ein Mitglied nicht widersprochen hat, dürfen bei Taufen, Hochzeiten, Beerdigungen und ähnlichen Anlässen und bei der Ehrung von Mitgliedern zu runden Geburtstagen oder Jubiläen personenbezogene Daten der betroffenen Personen bekannt gegeben werden.
Gemeindebezogen heißt, dass die Daten anderen Gemeindemitgliedern mitgeteilt werden dürfen. Dazu zählen Abkündigungen im Gottesdienst, Gemeindebriefe oder geschützte Online-Bereichen. Nicht mehr gemeindebezogen sind frei zugängliche Webseiten oder Social-Media-Kanäle. Hier ist eher eine Einwilligung angebracht.
## Umsetzung
### Datenschutzhinweise, Widerspruchsmöglichkeit
Kirchen, die ihre Mitglieder künftig auf Grundlage von § 50b DSG-EKD kontaktieren wollen, sollten sich folgende Fragen stellen:
* **Datenschutzhinweise aktualisiert?** Eine Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn die Informationspflichten aus §§ 17, 18 DSG-EKD erfüllt sind. Das heißt, dass Datenschutzhinweise aktualisiert werden müssen. Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD hat eine Arbeitshilfe zur Umsetzung von Informationspflichten veröffentlicht.
* **Auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen?** Mitglieder müssen die Möglichkeit zum Widerspruch haben. Darauf sollte in den Datenschutzhinweisen, aber auch regelmäßig in der Kommunikation hingewiesen werden, zum Beispiel über einen Abmeldelink in E-Mails oder einen Hinweis im Gemeindebrief. Falls Widersprüche eingehen, braucht es einen Prozess, wie der Widerspruch auch tatsächlich umgesetzt wird.
* **Liegt eine Zweckänderung vor?** Wer heute schon Mitgliederkommunikation, zum Beispiel auf Grundlage einer Einwilligung, betreibt, sollte eine Zweckänderung nach § 7 DSG-EKD prüfen und dokumentieren. Eine Zweckänderung liegt beispielsweise vor, wenn bisher ein wöchentlicher thematischer Newsletter versendet wurde, jetzt aber auf Grundlage von § 50b DSG-EKD weiter gefasste Mitgliederkommunikation durchgeführt werden soll.
### Wo liegen die Grenzen der Norm?
§ 50b DSG-EKG eröffnet Spielräume, setzt aber auch klare Grenzen:
* **Nur Mitglieder** : Nur Kirchenmitglieder dürfen angesprochen werden. Familienangehörige oder Dritte sind ausgenommen – auch wenn sie im selben Haushalt leben oder z. B. Eltern eines getauften Kindes sind.
* **Nur originäre Kirchendaten** : Es dürfen nur Daten verarbeitet werden, die ohnehin in Gemeindegliederverzeichnissen oder aus dem Meldedatenabgleich vorliegen. Trackingdaten, Öffnungsraten, Online-Verhalten oder Interessenanalysen sind auf Grundlage von § 50b DSG-EKD nicht erlaubt.
* **Keine Profilerstellung** : Eine Verarbeitung zur Bildung umfassender Nutzerprofile, etwa für personalisierte Werbung, ist nicht von § 50b DSG-EKD gedeckt.
* **Widerspruchsrecht** : Jede Verarbeitung nach § 50b DSG-EKD steht unter dem Vorbehalt, dass kein wirksamer Widerspruch vorliegt. Mitglieder müssen informiert und in die Lage versetzt werden, dem jederzeit zu widersprechen.
## Fazit
Mit § 50b DSG-EKD schafft die evangelische Kirche eine datenschutzrechtlich belastbare Grundlage für ihre Mitgliederkommunikation. Die Regelung reagiert auf praktische Bedürfnisse kirchlicher Arbeit und stärkt die Handlungsfähigkeit kirchlicher Körperschaften, ohne das Recht auf Datenschutz aus dem Blick zu verlieren. Entscheidend wird sein, wie sorgfältig die neuen Möglichkeiten in der Praxis genutzt werden, etwa durch transparente Informationen, einfache Widerspruchsverfahren und einen sensiblen Umgang mit Lebenssituationen.
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