loading . . . EuGH verhandelt über Löschen aus dem Taufbuch Der Europäische Gerichtshof muss über das Löschen aus Taufbüchern entscheiden: Greift hier das Recht auf Vergessenwerden des Einzelnen, oder hat die Kirche ein überwiegendes Interesse daran, die Daten zu Taufspendungen auch gegen den Willen der getauften Person zu speichern?
Eine Sitzung des Gerichtshofs –Große Kammer (Archivbild, Quelle: Pressestelle Europäischer Gerichtshof)
Dazu hat das zuständige belgische Verwaltungsgericht dem EuGH fünf Fragen vorgelegt. Am 30. Juni fand die mündliche Verhandlung in der Sache Bisdom Gent – C-12/25 statt. Über vier Stunden und mit vielen Interventionen aus Mitgliedstaaten. Die Verhandlung zeigt jetzt schon auf, wo die Knackpunkte in dem Verfahren liegen.
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1 Der Fall
1.1 Sachverhalt
1.2 Die Vorlagefragen
2 Stellungnahmen von Kommission und Mitgliedstaaten
3 Fragen des Gerichts und der Generalanwältin
4 Themen der Verhandlung
4.1 Das Taufbuch als Dateisystem?
4.2 Schlägt die Autonomie der Kirche?
4.3 Nachweis der Taufe oder Nachweis der Zugehörigkeit?
4.4 Gibt es ein Löschrecht?
4.5 Gibt es zwingende Gründe, die gegen ein Widerspruchsrecht sprechen?
4.6 Beeinträchtigt die dauerhafte Speicherung die Menschenwürde?
4.7 Kinder werden getauft, Erwachsene treten aus – welche Relevanz hat das?
4.8 Rechtfertigen öffentliche Archivzwecke die Speicherung?
4.9 Ist ein Austrittsvermerk eine Alternative zur Löschung bei Löschpflicht?
5 Ausblick und Fazit
_(Die Verhandlungssprache war Niederländisch, eine Transkription oder Untertitel gibt es nicht; dieser Bericht basiert auf der deutschen Simultanübersetzung, die ebenfalls nicht verschriftlicht vorliegt. Auch die eingereichten Schriftsätze liegen nicht vor – es gibt also einige potenzielle Fehlerquellen auf dem Weg hierher.)_
## Der Fall
### Sachverhalt
Die Konstellation ist wenig spektakulär: Als Kinder Getaufte wollen nichts mehr mit der Kirche zu tun haben. Dass die Kirche auf Austrittserklärungen nur mit Vermerken im Taufbuch, nicht aber mit Löschungen reagiert, nehmen die betroffenen Personen nicht hin und beschweren sich darüber bei der belgischen Datenschutzaufsicht.
Anders als die Datenschutzaufsichten in einigen anderen Mitgliedstaaten sieht die belgische ein Recht auf Vergessenwerden. Die Kirche – hier das katholische Bistum Gent – legt Rechtsmittel ein, schließlich legt das Brüsseler Berufungsgericht dem EuGH fünf Fragen dazu vor.
### Die Vorlagefragen
Die langen Vorlagefragen lassen sich knapp so zusammenfassen:
1. Ist Art. 17 DSGVO, das Recht auf Vergessenwerden, unter Berücksichtigung der Grundrechte und der Trennung von Kirche und Staat so auszulegen, dass eine als Minderjährige getaufte Person, die sich nach Eintritt der Volljährigkeit von der römisch-katholischen Kirche distanzieren möchte, ein Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dem Taufregister hat?
2. Ist es bei der Bewertung eines Widerspruchs nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO relevant, dass die Kirche sagt, dass die Eintragung ins Taufbuch etwas mit den Grundrechten der Kirche zu tun hat?
3. Ist es relevant, dass das Taufbuch nicht digital, sondern tatsächlich als physisches Buch geführt wird und Eintragungen auf beiden Seiten des Blattes sind?
4. Ist es relevant, dass das Taufbuch ein historisches Artefakt ist und eine einzigartige Wiedergabe historischer Fakten ist, sodass die Ausnahme von der Löschpflicht aufgrund von Archiv- oder Forschungszwecken greift?
5. Falls ein Recht auf Löschung besteht und keine Ausnahmen greifen: Genügt dann ein Randvermerk zum Kirchenaustritt, um das Recht zu erfüllen?
## Stellungnahmen von Kommission und Mitgliedstaaten
Neben der EU-Kommission haben Tschechien, Österreich, Italien und Lettland Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung abgegeben. Allen ist gemeinsam, dass sie kein Löschrecht sehen, wenn auch mit unterschiedlichen Aspekten.
* Die **EU-Kommission** argumentiert nah an der DSGVO: Die Aufzeichnung der Taufe ist aufgrund einer Interessenabwägung rechtmäßig, bei einem Widerspruch muss also die Interessenabwägung erneut durchgeführt und auf zwingende Gründe überprüft werden. Die Abwägung fällt nach Auffassung der Kommission zugunsten der Kirche aus.
* **Tschechien** betont sehr stark, dass ein Taufbucheintrag nur das ist, was er ist – nämlich der Eintrag der Taufe als Ereignis, ohne dass darüber hinaus Aussagen über Überzeugungen und Zugehörigkeiten der betroffenen Personen gemacht werden.
* **Österreich** sieht Taufbücher und ihre Unversehrtheit vor allem im Licht der kollektiven Religionsfreiheit und kommt auf dieser Grundlage zum Schluss, dass ein Löschen nicht infrage kommt, während die Religionsfreiheit der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt sei.
* **Italien** betont ebenso kirchliche Autonomie und kollektive Religionsfreiheit. Eine Löschverpflichtung aus staatlichem Recht würde darin unzulässig eingreifen. Eine Einzelfallprüfung müsse zu dem Ergebnis kommen, dass die betroffenen Personen nur sehr gering beeinträchtigt werden durch den Eintrag. Italien unterstützt außerdem die Position, dass es sich um einen lediglich objektiven Vermerk über historische Tatsachen handelt und verweist dazu auf den EGMR-Fall Wasmuth, in dem es um den Konfessionseintrag auf einer Lohnsteuerkarte ging.
* **Lettland** sieht das Datenschutzrecht erst gar nicht anwendbar mangels Dateisystem, sollte die DSGVO aber doch zur Anwendung kommen, handle es sich um objektive Tatsachen, die aufgezeichnet werden, und beim Austrittsvermerk um ein geeignetes milderes Mittel statt einer Löschung.
## Fragen des Gerichts und der Generalanwältin
Aus den Fragen des Gerichts und der Generalanwältin lassen sich Tendenzen ermitteln, wohin die Reise geht und welche Schwerpunkte in der Entscheidung und den Schlussanträgen eine Rolle spielen könnten.
Die **Richter*innen** fragten danach, um welche personenbezogenen Daten es bei dem Taufbucheintrag konkret gehe, ob die Archivierung mit dem staatlichen Archiv vertraglich vereinbart sei, ob es sich beim Taufeintrag um ein bloß historisches Datum oder um eine Information zur Zugehörigkeit handle, ob ein Kirchenaustritt keine _ex-tunc_ -Wirkung entfalten könne und ob das Taufbuch nach belgischem Recht ein Archiv- oder Kulturgut sei.
Die **Generalanwältin Laila Medina** fragte nach der Abwägung zwischen Datenschutzgrundrecht und kollektiver Religionsfreiheit sowie der Abgrenzung von kirchlicher Autonomie und Reichweite des EU-Rechts, nach dem Verhältnis von Taufbucheintrag und Mitgliedschaft und den Gründen für das Vorgehen, den Austritt per Vermerk zu notieren, nach dem tatsächlichen Risiko einer Wiedertaufe, nach der Nutzung der Kirchenbücher durch die Kirche für Archiv- und Forschungszwecke, nach einer aus Sicht der betroffenen Person verhältnismäßigen Lösung, inwiefern die Entscheidung der Eltern zur Taufe die Rechtsposition des dann erwachsenen Kindes beeinflussen kann sowie danach, ob der Vermerk eines Austritts nicht Daten über die Ausübung der negativen Religionsfreiheit darstellen würde.
## Themen der Verhandlung
Neun Themenkomplexe haben die Verhandlung geprägt. Teils ging es explizit um die Vorlagefragen, teils um damit verbundene Aspekte.
### Das Taufbuch als Dateisystem?
Erstaunlich ausführlich widmete sich der erste Teil der Verhandlung der Frage, ob ein Taufbuch überhaupt ein Dateisystem im Sinne von Art. 4 Nr. 6 DSGVO sei. Sollte es sich beim als physisches Buch geführten Taufbuch nämlich gar nicht um ein Dateisystem handeln, würde das Datenschutzrecht nicht greifen und der ganze Fall würde in sich zusammenbrechen.
Den EuGH davon zu überzeugen, dass ein Taufbuch kein Dateisystem ist, dürfte schwierig sein – im Fall der finnischen Zeugen Jehovas (C-25/17) wurden schon deutlich weniger sortierte Aufzeichnungen als Dateisystem verstanden.
**Kein Dateisystem: Bistum Gent und Lettland** – die Vertreterin des Bistums Gent versuchte, dahingehend zu argumentieren: Das einzige Ordnungskriterium sei das Taufdatum, also kein personenbezogenes Kriterium. Ein Taufbuch sei ein Ereignisregister, kein Personenregister. Die Suche nach bestimmten Personen erfordere also die Mitwirkung der betroffenen Person. Anders als im Fall Zeugen Jehovas sei hier keine einfache Auffindbarkeit gegeben. Lettland warnt zudem vor einem Dammbruch: Würde man hier ein Dateisystem annehmen, müsste man das bei sehr vielen Archivalien auch, sodass eine sinnvolle Archivierung nicht mehr gut möglich sei.
**Dateisystem: Datenschutzaufsicht, EU-Kommission und Österreich** – wenig überraschend führten die Befürworter des Dateisystem-Charakters das Jehovas-Zeugen-Urteil an. Es handle sich um strukturierte und geordnete Formulare. Die Aufsicht weist auch darauf hin, dass sich im Vortrag der Kirche ein gewisser Widerspruch zeigt: Wenn sie einerseits sagt, dass man gar nicht systematisch auf die Daten zugreifen könne, zugleich aber anführt, dass man die Daten brauche, um etwa eine Wiedertaufe zu verhindern, passe das nicht zusammen.
### Schlägt die Autonomie der Kirche?
**Nein:** Die Datenschutzaufsicht und die betroffenen Personen sehen die Löschung naturgemäß als für die Kirche zumutbar an. Das Taufbuch betreffe nur die rein weltliche Datenhaltung; der religiöse Ritus der Taufe sei dadurch nicht berührt – das unterscheide diesen Fall von anderen Fällen zur Religionsfreiheit wie der Frage, ob das Schächten erlaubt ist. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Religionsausübung beeinträchtigt werde, wenn Taufbücher etwa durch Naturkatastrophen vernichtet werden. Schließlich sei die Autonomie der Kirche nicht grenzenlos und reiche nicht so weit, dass sie das Datenschutzgrundrecht Dritter immer schlage.
Eine **Zwischenposition** nimmt die EU-Kommission ein: Sie sieht zwar keine absolute Autonomie der Kirche; eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt aber zum Schluss, dass hier die Interessen der Kirche überwiegen.
**Ja:** Das Bistum Gent sowie Österreich, Tschechien, Italien und Lettland sehen die Autonomie der Kirche hier stärker als das Löschrecht. Die Kirche verweist auf das strenge kirchliche Verbot der Löschung und führt dazu unter anderem die erklärende Note des Gesetzestexte-Dikasteriums an. Würde man die Kirche zum Löschen zwingen, zwänge man sie zugleich dazu, gegen ihre religiösen Regeln zu verstoßen. Interessant ist, dass auch Mitgliedstaaten religiöse Argumente angeführt haben: Österreich betont, dass die Vollständigkeit des Registers essenziell sei und verweist auch auf Verwendungszwecke in der Ökumene. Tschechien weist darauf hin, dass die Verwaltung der Sakramente und damit auch ihre Aufzeichnung in den Kernbereich der inneren Organisation der Kirchen fallen. Schließlich sieht Italien ein Interesse der Kirche daran, über ihre Glieder Bescheid zu wissen.
### Nachweis der Taufe oder Nachweis der Zugehörigkeit?
Wer getauft ist, gehört nach christlichem Verständnis zur Kirche, und die Taufe ist nicht rückgängig zu machen: Sie ist ein unauslöschliches Prägemal. Wer in die katholische Kirche getauft wurde oder in sie eingetreten ist, ist immer katholisch – _semel catholicus, semper catholicus_. Daher wirkt es zunächst plausibel, dass das Taufbuch ein Mitgliederverzeichnis ist. Mit diesem Verständnis wäre – sieht man vom theologischen Verständnis der Kirchengliedschaft ab – ein Löschrecht plausibel.
Wieder teilen sich die Argumente in die gleichen Gruppen auf: Hier die Aufsicht und die Betroffenen, da der Rest.
* **Taufbuch als Ausdruck der Verbundenheit mit der Kirche:** Die Aufsicht und die Betroffenen sehen mehr als nur eine objektive Aufzeichnung im Taufbuch-Eintrag. Es handle sich vielmehr um die subjektive Sicht der Kirche auf eine betroffene Person, umgekehrt lasse der Eintrag auf die Haltung der Person zur Kirche schließen. Einer der Betroffenen betont, dass die kirchliche Sichtweise nicht für die Frage nach der Kirchenmitgliedschaft herangezogen werden dürfe; das verbiete die staatliche Neutralität.
* **Taufbuch als objektive Aufzeichnung:** Sehr plastisch führt Tschechien den _Ententest_ ein: Wenn es aussieht und läuft und klingt wie eine Ente, ist es eine Ente – auf das Taufbuch bezogen: Der Taufbucheintrag ist genau und nur das, was er zu sein scheint: ein Vermerk über den Empfang der Taufe. Eine bestimmte Haltung zur Kirche impliziere er gerade nicht. Schon rein statistisch sei das deutlich: In Tschechien seien über 40 Prozent der Einwohner*innen getauft, aber nur 10 Prozent bekennen sich zur Kirche. Österreich und Tschechien führen aus, dass Taufregister keine Mitgliederlisten von Pfarreien (wo Taufbücher geführt werden) seien, wie man an den Daten Verstorbener und Verzogener sehen könne. Lettland weist darauf hin, dass ein späterer Austritt das Faktum der früheren Taufe nicht aufheben könne.
### Gibt es ein Löschrecht?
Die Mehrheit der Eingaben sprach sich dagegen aus, dass die Kirche aus dem Taufbuch löschen muss. Dem Bistum Gent sprangen Tschechien, Österreich, Italien, Lettland und die EU-Kommission zur Seite.
Für ein Löschrecht setzten sich neben der Datenschutzaufsicht die Betroffenen ein, die sich bei der belgischen Behörde beschwert hatten.
### Gibt es zwingende Gründe, die gegen ein Widerspruchsrecht sprechen?
Als Rechtsgrundlage für die Taufbucheinträge wird ein berechtigtes Interesse der Kirche angenommen; keine andere Rechtsgrundlage passt – insbesondere liegt keine Einwilligung vor. Bei einem berechtigten Interesse gibt es die Möglichkeit eines Widerspruchs. Dem Widerspruch muss die verantwortliche Stelle Folge leisten, wenn sie keine »zwingenden schutzwürdigen Gründe« vorweisen kann, »die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen« (Art. 21 Abs. 1 DSGVO).
Auch bei dieser Frage blieben die Fronten wie bisher.
* **Keine zwingenden Gründe** sahen die Datenschutzaufsicht und die Betroffenen. Unter den (datenschutzrechtlich) Betroffenen sind auch Betroffene sexualisierter Gewalt. Sie führen an, dass die Weigerung der Löschung fortwährend traumatisiere. Die Löschung diene dem Schutz ihrer mentalen Stabilität und moralischen Integrität. Dagegen sei das Interesse der Kirche vergleichsweise gering. Von ihr angeführte Szenarien eines Wiedereintritts verbunden mit einer durch fehlende Aufzeichnungen geschehenden Wiedertaufe seien nicht überzeugend. Wieder wird angeführt, dass der Eintrag so wichtig nicht sein kann, wenn es anscheinend ohne eine systematische Erschließung der Aufzeichnungen geht, die einen Zugriff auf alle Taufeinträge ermöglichen würde. Archivgründe seien jedenfalls nicht zwingend – es gebe kein staatliches Gesetz, das die Taufbücher zu Archivmaterial in öffentlichem Interesse erklären würde.
* **Zwingende Gründe** wurden wieder vom Bistum und den sich äußernden Mitgliedstaaten angeführt. Hier werden wieder von den Mitgliedstaaten theologische Gründe, insbesondere die Unwiederholbarkeit der Taufe angeführt. Die EU-Kommission, Tschechien und Italien führen an, dass der Eingriff nicht wesentlich sei, da die Register nicht öffentlich seien.
### Beeinträchtigt die dauerhafte Speicherung die Menschenwürde?
Hier argumentieren wieder die Missbrauchsbetroffenen für eine Beeinträchtigung: Die Speicherung in einem System der Täterorganisation sei eine objektive und subjektive Beeinträchtigung.
Das Bistum Gent führt dagegen an, dass die Aufzeichnung lediglich objektiver Tatsachen keinen Eingriff in die Menschenwürde darstellen könne. Auch Tschechien und Italien sehen keine Beeinträchtigung – weder die Taufe selbst noch ihre Aufzeichnung sei erniedrigend, argumentiert etwa Tschechien.
### Kinder werden getauft, Erwachsene treten aus – welche Relevanz hat das?
Eine betroffene Person argumentiert damit, dass schon die Frage tendenziös sei, wenn sie unterstelle, dass eine als Kind getaufte Person je Mitglied gewesen sei – schließlich fehle es am aktiven Eintritt des Täuflings. Mit der negativen Religionsfreiheit sei das nicht zu vereinbaren. Daher bestehe ein _ex-tunc_ -Anspruch, also eine komplette Löschung, da nur so klargestellt wird, dass tatsächlich keine Mitgliedschaft besteht und nie bestanden hat.
Dagegen steht die theologische Auffassung der Kirche, die nur eine _ex-nunc_ -Lösung akzeptieren kann: Das Faktum der Taufe bleibt bestehen, der Austrittswunsch wird per Vermerk gelöst. Trotz des theologischen Verständnisses der untilgbaren Taufe sei die Religionsfreiheit durch die Möglichkeit des Austritts und seines Vermerks gewahrt. Österreich betont, dass als Minderjährige Getaufte sehr wohl Mitglied der Kirche waren, da sie durch ihre Eltern vertreten wurden.
### Rechtfertigen öffentliche Archivzwecke die Speicherung?
Ein Betroffener betont, dass es für Kirchenbücher keine gesetzliche Grundlage für die Archivierung gibt und die Überführung ins staatliche Archiv nach 100 Jahren nur auf Antrag stattfindet. Genealogische Forschung stütze sich seit dem 18. Jahrhundert auf staatliche Register, Taufbücher benötige es dazu nicht zwingend.
Dagegen führt das Bistum Gent an, dass das staatliche Archiv selbst eine Übernahme alter Taufbücher anfrage; das sei ein Indiz für den archivarischen Wert. Es teilt auch nicht die Auffassung, dass Taufbücher nicht für die zukünftige Forschung benötigt würden. Lettland führt an, dass der historische Wert der Aufzeichnungen an ihrer Vollständigkeit hänge.
### Ist ein Austrittsvermerk eine Alternative zur Löschung bei Löschpflicht?
Ein Betroffener bringt vor, dass der Vermerk das genaue Gegenteil von dem sei, was er wolle: nämlich eine zusätzliche Verarbeitung statt eines Endes der Verarbeitung. Die Kommission sieht in einem Vermerk eher eine Korrektur nach Art. 16 DSGVO als einen Vorgang, der gleichwertig zu einer Löschung ist. Die Datenschutzaufsicht weist darauf hin, dass die Kirche selbst von einer Änderung des kirchlichen Status einer Person spricht – damit sei klar, dass der Vermerk kein Löschsurrogat sei.
Das Bistum Gent dagegen sieht in dem Vermerk, verbunden mit einer Streichung des Eintrags, genug Entgegenkommen. Damit werde der Wille der ausgetretenen Person respektiert, ohne den Wesensgehalt der Kirchenautonomie anzutasten. Lettland sieht im Vermerk ein angemessenes milderes Mittel, das den Wunsch der betroffenen Person mit dem Anspruch auf Integrität der Taufbücher in Einklang bringt. Österreich spricht wie die Kommission von einer Korrektur, sieht das aber als Argument für die Zulässigkeit.
## Ausblick und Fazit
Ab jetzt geht es schneller voran: Das Vorabentscheidungsersuchen ging am 9. Januar 2025 ein, bis zur mündlichen Verhandlung hat es also anderthalb Jahre gedauert. Der nächste Schritt sind die Schlussanträge der Generalanwältin. Die sind schon terminiert: Am **1. Oktober** sollen die **Schlussanträge** vorliegen.
Die Verhandlung dürfte gut abgesteckt haben, was die kritischen Fragen sind. Auf Ebene des Datenschutzrechts ist die Frage, ob die Kirche zwingende Gründe vorweisen kann, den Widerspruch zurückzuweisen. Dass der EuGH auf die Argumentation eingeht, dass Taufbücher kein Dateisystem darstellen, ist eher unwahrscheinlich.
Ob **zwingende Gründe** vorliegen, dürfte eine Abwägung zwischen Datenschutzgrundrecht der betroffenen Personen und der kollektiven Religionsfreiheit erfordern – das ist die eigentlich interessante Kernfrage. Auffällig ist, dass einige Mitgliedstaaten und die Kommission Stellung genommen haben, und zwar für das Recht der Kirche, nicht zu löschen. Wird dem der traditionell eher laizistisch tickende EuGH folgen? Sicher ist das nicht. Andererseits wird wohl auch der EuGH nicht umhin kommen, zumindest zur Kenntnis zu nehmen, dass in einigen Mitgliedstaaten bereits Entscheidungen zugunsten der Kirche gefallen sind – und eigentlich darf die EU ja den Status der Religionsgemeinschaften nicht beeinträchtigen (Art. 17 AEUV).
Die **Argumentationslinie des Bistums Gent verwundert** teilweise: Warum begibt es sich in den Selbstwiderspruch, dass einerseits ein Zugriff auf die Taufdaten erforderlich sei, das aber andererseits gar nicht möglich ist, da es sich nicht um ein recherchefähiges Dateisystem handelt? Warum wird der zu Recht von der Gegenseite als völlig hypothetisch eingeordnete Fall eines Wiedereintritts bei gleichzeitiger Täuschung über schon erfolgte Taufe angeführt? Die eigentliche Notwendigkeit von Taufbüchern liegt in der Bedeutung des Taufstatus für Dritte. Zum einen in Ehesachen: Hier hängt von der Taufe ab, ob eine sakramentale Ehe vorliegt, und von der Taufe oder Aufnahme in die katholische Kirche, ob Eheleute der Formpflicht unterliegen. Zum anderen in Adskriptionsfragen: Von der Zugehörigkeit der Eltern zu Kirchen sui iuris hängt ab, welcher Kirche sui iuris ein Kind angehört – das kann über Generationen hinweg relevant sein. Solche Argumente fehlten völlig – dabei wird an ihnen der Gemeinschaftsbezug der Taufregister deutlich. Weit hergeholte Sorgen vor Wiedertaufen wirken da deutlich weniger überzeugend.
Am Ende wird es auf den Showdown hinauslaufen, den eine der betroffenen Personen ganz am Ende der Verhandlung selbst in ihrem Appell an das Gericht formuliert hat: »Die römisch-katholische Kirche ist der Ansicht, dass sie die Geschichte schreiben kann, indem sie auf unrechtmäßige Art und Weise Glaubensmerkmale mit Personen verbindet und ein Löschen dieser Daten ablehnt. Sie können Geschichte schreiben, indem Sie dies mit den universellen Menschenrechten verhindern und das Löschen ermöglichen.«
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