loading . . . Transparenzoffensive – Tätigkeitsbericht des KDSZ Bayern 2025 Erstmals erscheint der bayerische Tätigkeitsbericht in einer neuen Struktur. Der Bericht soll durch viele Praxisbeispiele aus der Aufsichtstätigkeit eine Orientierungshilfe für bDSB und Verantwortliche sein. Mit fast 170 Seiten ist er ungewöhnlich lang und nähert sich so den Berichten der staatlichen Aufsichten an.
Auf gut 170 Seiten macht der Tätigkeitsbericht des KDSZ Bayern die Arbeit der Aufsicht transparent.
Bemerkenswert ist die große Transparenz: Detailliert wie keine andere kirchliche Aufsicht gibt das KDSZ Bayern Auskunft – auch wenn manche Ergebnisse der Transparenzoffensive noch auf sich warten lassen.
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1 Grundlagen und Struktur der Aufsicht
1.1 Ausstattung und Infrastruktur
1.2 Außendarstellung und Kommunikation
1.3 Grundlagen der Datenschutzaufsicht
2 Entwicklungen im Datenschutzrecht
2.1 Staatliches Recht
2.2 Kirchliches Recht
2.2.1 KDG-Reform
2.2.2 KDG-DVO-Reform
2.2.3 Diözesangesetzgebung
2.3 Rechtsprechung
3 Aufsichtstätigkeit
3.1 Zahlen und Schwerpunkte
3.1.1 Beratungen
3.1.2 Datenpannen
3.1.3 Beschwerden
3.2 Prüfungen
4 Fazit
5 Bisher besprochene Tätigkeitsberichte des bayerischen DDSB
## Grundlagen und Struktur der Aufsicht
### Ausstattung und Infrastruktur
2025 ist der organisatorische Aufbau des KDSZ Bayern abgeschlossen, alle fünf Stellen sind besetzt. Dass das recht knapp ist (zum Vergleich: das KDSZ Dortmund hat elf Stellen), dürfte offensichtlich sein. Schon jetzt können die gesetzlichen Aufgaben »nur eingeschränkt und vielfach nicht innerhalb des angestrebten beziehungsweise gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmens bewältigt werden«.
Die verwendeten **Haushaltsmittel** werden im Bericht ausgewiesen: 2025 waren es 489.564,46 Euro. (2023 waren es 165.448,15 Euro, 2024 469.356,12 Euro.)
Ein Schwerpunkt ist **digitale Souveränität**. Laut dem Bericht wurde zunehmend Dienstleistern in Deutschland der Vorrang selbst über EU-Dienstleister gegeben. »Gerade vor dem Hintergrund zunehmender geopolitischer Unsicherheiten, wachsender Cyberbedrohungen und einer fortschreitenden Konzentration des Marktes für digitale Dienste gewinnen offene, transparente und selbstbestimmte IT-Strukturen weiter an Bedeutung.« Das Konzept dafür wurde verschriftlicht; eine detaillierte Vorstellung ist für den Bericht 2026 angekündigt.
Sehr interessant sind die Ausführungen zum **Diözesannetz** , das die IT-Infrastruktur für elf Diözesen und sechs Caritasverbände zur Verfügung stellt. Dadurch steht ein besonders gesichertes internes Netz zur Verfügung. Zugleich hieße das für die Aufsicht aber auch, ihre eigene Infrastruktur nicht mehr selbst betreiben zu können – und damit, dass die Infrastruktur von einer Einrichtung betrieben wird, die von ihr beaufsichtigt wird. Die Wahrung der gesetzlichen Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht und die Vermeidung möglicher Interessenkonflikte sind daher relevante Punkte bei der noch nicht abgeschlossenen Prüfung über den Anschluss.
Ungewöhnlich transparent sind auch die Erläuterungen zum **Verwaltungsrat des KDSZ**. Von diesen Gremien hört man anderswo sehr wenig und nichts öffentlich. Hier ist ihm ein ganzer Abschnitt gewidmet. Laut Bericht kommt der Anstoß, transparent über Fallzahlen zu berichten, aus dem Verwaltungsrat – der Diözesandatenschutzbeauftragte hat damit die Rückendeckung seines Verwaltungsrats in einer Sache, die in der Diözesandatenschutzbeauftragtenkonferenz möglicherweise nicht allzu euphorisch aufgenommen wird. (Die Zahlen gibt es aber erst im Bericht für 2026.)
### Außendarstellung und Kommunikation
Das KDSZ Bayern kommuniziert nicht nur über seine Arbeit im engeren Sinne. Der Diözesandatenschutzbeauftragte beteiligt sich auch rege an Debatten über Digitalpolitik und Freiheitsrechte: »Die Erfahrungen des Berichtsjahres haben gezeigt, dass Fragen der digitalen Souveränität, der informationellen Selbstbestimmung und einer verantwortungsvollen digitalen Kommunikation zunehmend Gegenstand kirchlicher und gesellschaftlicher Diskussionen sind.«
Auch institutionell meldet sich die Aufsicht zu Wort: Gemeinsam mit dem Bistum Würzburg und dem Katholischen Büro gab es eine Stellungnahme im Rahmen der KI-Konsultation der BfDI, über die hier schon berichtet wurde.
### Grundlagen der Datenschutzaufsicht
Eine Besonderheit ist das dritte Kapitel des Tätigkeitsberichts: Unter der Überschrift »Grundlagen der Datenschutzaufsicht« stellt es eine grundsätzliche Übersicht über Aufgaben der einzelnen Akteure und das Datenschutzmanagement im Ganzen dar. Mit den Abschnitten »Datenschutz ist Führungsaufgabe«, »Der betriebliche Datenschutzbeauftragte«, »Die Datenschutzaufsicht – unabhängige Kontroll- und Beratungsinstanz«, »Zusammenarbeit statt Gegeneinander« sowie »Voraussetzungen einer leistungsfähigen Datenschutzaufsicht« verlässt der Bericht sein Genre und wird vielmehr zu einer allgemeinen Einführung in den Datenschutz und das Gefüge des Datenschutzmanagements.
Mit 30 Seiten nimmt dieses Kapitel einen großen Teil des Berichts ein. Für Verantwortliche, die ein systematisches Datenschutzmanagement aufbauen wollen, wie für betriebliche Datenschutzbeauftragte ist es eine Pflichtlektüre, weil es sehr klar Aufgaben, Strukturen und Vernetzungen aufzeigt. Da ist es fast etwas schade, dass es in der Mitte des Tätigkeitsberichts für ein Jahr gepackt wurde: Das Kapitel hätte die Substanz, separat publiziert zu werden und als Standardwerk für die Einführung neuer bDSB benutzt zu werden.
## Entwicklungen im Datenschutzrecht
### Staatliches Recht
Zum **Digitalen Omnibus der EU** kann der Bericht noch nichts sagen; einer Bewertung enthält er sich.
Interessant ist die ausführliche Darstellung der **Verordnung über Transparenz und Targeting politischer Werbung** und der Fälle, in denen sie für kirchliche Akteure relevant werden kann. Zumindest mittelbar könne die Verordnung auch für sie relevant werden: »Dies gilt insbesondere für Fragen der kirchlichen Öffentlichkeitsarbeit und digitalen Kommunikation, soweit Inhalte einen politischen Bezug aufweisen oder die Abgrenzung zwischen gesellschaftlicher Meinungsäußerung, kirchlicher Interessenvertretung und politischer Werbung zu beurteilen ist«.
Ebenso gebe es beim **Data Act** Auswirkungen auf kirchliche Stellen: »Für kirchliche Einrichtungen wird der Data Act künftig insbesondere dort an Bedeutung gewinnen, wo vernetzte technische Systeme, intelligente Gebäude- und Haustechnik, medizinische Geräte oder Cloud-Dienste eingesetzt werden und hierbei Daten erzeugt oder verarbeitet werden.«
Die **KI -Verordnung** hat nach Auffassung der Aufsicht bereits jetzt durch die Schulungspflicht aus Art. 4 KI-VO eine hohe praktische Relevanz. Der Bericht empfiehlt, Datenschutzschulungen und KI-Kompetenz-Schulungen zu verknüpfen.
Schließlich sieht das KDSZ Bayern die **Gesetzgebung zu IT-Sicherheit** , namentlich die NIS-2-Richtlinie, den Digital Operational Resilience Act (DORA) und den Cyber Resilience Act (CRA) als relevant für kirchliche Einrichtungen an, wo sie vom Geltungsbereich unmittelbar erfasst sind. Aber selbst wenn nicht: »Unabhängig von einer unmittelbaren rechtlichen Verpflichtung liefert die NIS-2-Richtlinie wichtige Orientierungspunkte dafür, welche Anforderungen heute allgemein an eine zeitgemäße Informationssicherheit gestellt werden.«
### Kirchliches Recht
In den Berichtszeitraum fallen die **Novellen von KDG und KDG-DVO**, die ausführlich besprochen werden.
#### KDG-Reform
Die Präambel des KDG wurde neu gefasst. Darin heißt es nun, dass Datenverarbeitung zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags erforderlich ist. Aber: »Die Gesetzesbegründung stellt zugleich klar, dass der kirchliche Auftrag keine eigenständige datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für jede Verarbeitung personenbezogener Daten begründet.«
Gewarnt wird auch davor, den **Wegfall des grundsätzlichen Schriftformerfordernisses bei der Einwilligung** als Freibrief zu verstehen. Der Bericht betont, dass Einwilligungen weiterhin dokumentiert werden müssen. »Die eigentliche Bedeutung der Neuregelung liegt deshalb weniger im vollständigen Verzicht auf Formerfordernisse als vielmehr in der Möglichkeit, künftig verstärkt die Textform oder andere dokumentierbare elektronische Verfahren zu nutzen.«
Gewürdigt wird die umfangreiche Neufassung der Bestimmungen über die Datenschutzaufsicht. Dabei seien zwar keine wesentlichen Neuerungen eingeführt worden, aber einige hilfreiche Klarstellungen und Systematisierungen. Dies betreffe etwa die genauere Auflistung der Maßnahmen, die der Aufsicht zur Verfügung stehen. »Diese Maßnahmen standen der Datenschutzaufsicht im Kern bereits bislang zur Verfügung; ihre gesetzliche Ausgestaltung wird jedoch präzisiert und systematisch klarer gefasst. Dadurch gewinnen sowohl die Datenschutzaufsicht als auch die kirchlichen Verantwortlichen an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.«
Hilfreich ist, dass die Besprechung der KDG-Novelle mit einem Abschnitt zu den Auswirkungen auf die Praxis endet, auch wenn die eigentliche To-do-Liste nur einen Absatz umfasst.
#### KDG-DVO-Reform
Wie beim KDG stellt der Bericht bei der KDG-DVO keine revolutionären Veränderungen fest, aber eine stringente Weiterentwicklung. Aus einer klassischen Ausführungsverordnung werde zunehmend ein modernes Regelwerk für Datenschutzorganisation und Informationssicherheit.
Besprochen werden die **Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM)**. Hier werde deutlich, dass es nicht einfach um eine Bereichscompliance gehe, sondern um einen systematischen Managementansatz, »bei dem Risiken fortlaufend bewertet, Schutzmaßnahmen regelmäßig angepasst und deren Wirksamkeit kontinuierlich überprüft werden.« Ähnlich sieht es bei den Regelungen zu **Informationssicherheit und modernen IT-Infrastrukturen** aus, die ausführlich gewürdigt werden.
Die wohl kontroverseste Neuerung ist das **Fax-Verbot**. Mit dem Tätigkeitsbericht liegt nun die erste offizielle Äußerung einer Aufsicht dazu vor: Es handle sich gar nicht um ein »pauschales Verbot des Faxgeräts als technischer Einrichtung«. Maßgeblich sei vielmehr, »ob der Verantwortliche im konkreten Einzelfall durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein dem Stand der Technik entsprechendes Sicherheitsniveau gewährleisten kann.« Wie sich diese eher freie Auslegung des Wortlauts in der Praxis auswirken wird, könnte sich im nächsten Tätigkeitsbericht zeigen.
Nicht thematisiert wird leider die Umsetzung der KDG-DVO bei ehrenamtlich geprägten kirchlichen Verantwortlichen.
#### Diözesangesetzgebung
Erfreulich ist die ausführliche Würdigung datenschutzrelevanter Diözesangesetzgebung. Schwerpunkte waren im Berichtszeitraum Regelungen für Archiv- und Aktenordnung sowie Auskunfts- und Einsichtsnormen im Kontext der Missbrauchsaufarbeitung.
### Rechtsprechung
An kirchlichen Verfahren werden die Fälle der Anwendbarkeit des KDG bei Kolping (IDSG 10/2023 vom 17. September 2025), der Löschung einer Akte im caritativen Bereich (IDSG 26/2022 vom 26. Mai 2025), der Einsicht in Beschäftigten-Accounts (IDSG 19/2023 vom 15. Juni 2025), der Adressweitergabe für Haustürwerbung einer Kirchenzeitung (DSG-DBK 02/2024 vom 19. Mai 2025) besprochen.
Für den **Kolping-Fall** (der wenig überzeugend staatskirchenrechtlich, nicht kirchenrechtlich entschieden wurde) wird von der Aufsicht dieser Merksatz geprägt: »Für die Anwendbarkeit des KDG ist die tatsächliche organisatorische Einbindung in die Kirche entscheidend.« Das stimmt, aber eben nicht auf dem vom IDSG beschrittenen Weg. Ärgerlich ist, dass Kolping in der Überschrift als »kirchennahe Organisation« bezeichnet wird – ganz unabhängig von der zu entscheidenden Frage ist unstrittig, dass Kolping kirchlich ist. Hier täte eine Auseinandersetzung mit dem Verständnis der Sendung der Laien, wie es das Zweite Vatikanische Konzil grundlegt und das Kirchenrecht normiert, Not. Kirchlichkeit bestimmt sich durch die Ziele, nicht die Organisationsform.
Bei den anderen Fällen gibt es jeweils diese Merksätze:
* **Caritas:** »Datenschutz verlangt nicht nur die Löschung, sondern auch die rechtmäßige Aufbewahrung personenbezogener Daten.«
* **Einsichtnahme** : »Zwischen der technischen Suche nach einer Datei und der Einsichtnahme in Benutzerinhalte ist datenschutzrechtlich zu unterscheiden.«
* **Haustürwerbung:** »Auch kirchliche Öffentlichkeitsarbeit bedarf stets einer eigenständigen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage.«
## Aufsichtstätigkeit
### Zahlen und Schwerpunkte
»Transparenz ist eine wesentliche Voraussetzung für das Vertrauen in die Tätigkeit einer unabhängigen Datenschutzaufsicht«, heißt es zu Beginn des Abschnitts über die Aufsichtstätigkeit. Aber zu früh gefreut: Erst 2026 kommen die Zahlen. Im aktuellen Tätigkeitsbericht wird nur dafür argumentiert, dass diese Darstellung sinnvoll ist, und das mir von katholischen Aufsichten unter der Hand schon oft zugetragene Argument entkräftet, dass im Vergleich zu staatlichen Aufsichten wohl eher niedrigere Zahlen ein schlechtes Licht auf die kirchlichen Aufsichten werfen würden: »Fallzahlen allein erlauben keine Bewertung der Qualität einer Datenschutzaufsicht. Sie schaffen jedoch Transparenz über Aufgaben, Entwicklungen und Schwerpunkte der behördlichen Tätigkeit.«
Für 2025 bleibt es beim bisher Üblichen, reinen Tendenzen. Allgemein wird darauf hingewiesen, dass sich der Schwerpunkt weg von datenschutzrechtlichen Einzelfragen hin zu komplexen Konstellationen entwickelt hat: »Datenschutzrechtliche Bewertungen erfordern deshalb immer häufiger ein Zusammenspiel juristischer, technischer und organisatorischer Expertise.«
**Geldbußen** werden keine erwähnt.
#### Beratungen
Die Beratungen haben sich »erneut deutlich intensiviert«, der Beratungsbedarf habe sich »um ein Vielfaches« erhöht. Der Bericht nennt sechs prägende Themenbereiche:
* Digitalisierung in kirchlichen Einrichtungen
* Künstliche Intelligenz
* Datenschutzmanagement und Organisation
* kirchliche Bildungseinrichtungen
* kirchliche Sozialwirtschaft
* Öffentlichkeitsarbeit und digitale Kommunikation
Einige Fälle werden angerissen, leider nicht immer in einer Tiefe, dass sich damit viel anfangen lässt. Gerne hätte man etwa mehr erfahren, wie die Einführung einer Zwei-Faktor-Authentifizierung für eine Fachanwendung begleitet wurde. Im Fall eines Amtshilfeersuchens nach dem Tod einer betroffenen Person fällt auf, dass gar nicht darauf eingegangen wurde, dass Datenschutzrecht nach herrschender Meinung nur bei lebenden Personen greift.
#### Datenpannen
Im Vorjahr gab es Rekordzahlen an Meldungen durch die Datenpanne bei einer Kita-App. Ohne einen solchen Massenvorfall gingen die Zahlen zurück; gleichwohl konstatiert die Aufsicht einen langfristig moderat steigenden Trend.
Mit dem Meldeverhalten zeigt sich die Aufsicht zufrieden. Verantwortliche kämen zunehmend ihrer Meldepflicht nach, im Zweifel auch dann, wenn noch nicht absehbar ist, ob überhaupt eine Meldepflicht besteht. Ein wichtiger Hinweis ist, dass bei Audits die Dokumentation von Datenpannen geprüft wird. Während die Meldung an die Datenschutzaufsicht zu funktionieren scheint, sieht es bei der Information betroffener Personen anscheinend anders aus; hier bemerkt der Bericht, dass Verantwortliche seltener eine Informationspflicht annehmen als die Aufsicht.
Inhaltlich bleibt es bei den Dauerbrennern: Fehlversände bleiben die häufigste Ursache, Cyberangriffe und IT-Sicherheits-Vorfälle gewinnen weiter an Bedeutung. Außerdem werden fehlerhafte Zugriffs- und Berechtigungskonzepte, der Verlust von Unterlagen oder IT-Geräten, unzulässige Datenweitergaben sowie Fehler bei der Einholung oder Nutzung datenschutzrechtlicher Einwilligungen genannt. Einige Fallbeschreibungen zeigen allgemeine Prinzipien auf, gehen aber wiederum nicht allzu sehr in die Tiefe.
Sehr hilfreich ist eine Checkliste für Datenschutzvorfälle. Mut macht der Appell, aus Fehlern zu lernen und Datenpannen produktiv für eine Verbesserung des Datenschutzmanagements zu nutzen.
#### Beschwerden
Die Zahl der Beschwerden ist den Angaben zufolge erneut deutlich angestiegen, zugleich stieg die Komplexität.
Fünf Schwerpunkte zählt die Aufsicht auf:
* Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten
* Auskunftsansprüche betroffener Personen
* Veröffentlichung von Bild- und Personendaten
* Beschäftigtendatenschutz
* Elektronische Kommunikation
Die einzelnen Fallbeispiele bleiben wieder allgemein. Beim Fall »Auskunfts- und Löschungsansprüche im Zusammenhang mit einer Taufe« wird etwa darauf hingewiesen, dass kirchenrechtliche Regelungen beachtet werden müssen, leider ohne in die Tiefe zu gehen, welchen Spielraum das Universalkirchenrecht lässt. Zu Einwilligungen in Film- und Fotoaufnahmen wird gesagt, dass vor allem zu undifferenzierte Einwilligungen und fehlende Informationen Probleme bereiten.
Der Vorgänger des amtierenden Diözesandatenschutzbeauftragten wies regelmäßig darauf hin, dass er den Eindruck hat, dass an die Aufsicht Konflikte herangetragen werden, die eigentlich gar nichts mit Datenschutz zu tun haben. Eine derartige Feststellung gibt es jetzt nicht mehr, wohl aber einen Appell an eine faire Kommunikationskultur: »Die Auswertung der Beschwerden bestätigt erneut, dass viele Konflikte durch transparente Kommunikation und klar geregelte interne Verfahren vermieden werden können.«
### Prüfungen
Die Auditstrategie wurde grundlegend weiterentwickelt: »An die Stelle einer überwiegend anlassbezogenen Prüfung einzelner Sachverhalte tritt zunehmend ein risikoorientierter Prüfungsansatz, der den Blick auf das gesamte Datenschutzmanagement einer Einrichtung richtet.«
Fünf Schwerpunkte werden genannt:
* Risikoorientierter Prüfungsansatz
* Vor-Ort-Audits
* Jahresbesuche in den Ordinariaten
* Auditreihe in der kirchlichen Sozialwirtschaft
* Bistumsweite Webseitenaudits
Den **risikoorientierten Prüfungsansatz** erläutert der Bericht detailliert; im Fokus stehen Einrichtungen, die komplexe Verarbeitungsprozesse haben und Daten mit hohem Schutzbedarf verarbeiten: »Maßgeblich sind insbesondere Art, Umfang und Sensibilität der Datenverarbeitung sowie die möglichen Auswirkungen auf die Rechte der betroffenen Personen«. Auch Nachkontrollen erfolgen risikoorientiert.
Die **bistumsweiten Webseitenaudits** unterscheiden sich von den anderen Prüfungen. Hier ging es darum, einen skalierbaren Prüfungsansatz zu fahren. Dazu wurden die Verantwortlichen, für die das KDSZ Bayern zuständig ist, systematisch erfasst. Der Bericht hebt vor allem auf Strukturen der verfassten Kirche im engeren Sinn ab. Ob es auch einen ähnlich guten Überblick über kirchliche Vereine und Verbände gibt, bleibt offen. Geprüft wurden flächendeckend die Webseiten der einzelnen Verwaltungseinheiten, nicht jeder einzelne Webauftritt der Kirchenstiftungen, mit dem Fokus auf Informationspflichten. Konkret nennt der Bericht die Angaben zum Verantwortlichen und zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten, die Vollständigkeit und Verständlichkeit der Datenschutzhinweise sowie die korrekte Benennung der zuständigen Datenschutzaufsicht im Zusammenhang mit dem Beschwerderecht. (Das KDSZ Bayern scheint also die Rechtsauffassung zu vertreten, dass der bestimmte Artikel bei der Pflicht zur Nennung der Datenschutzaufsicht in § 15 Abs. 5 lit. d) KDG die Nennung der zuständigen Aufsicht erfordert, anders als im Bereich der DSGVO, wo der unbestimmte Artikel verwendet wird.)
Ausführlich geschildert wird die **Auditreihe in der katholischen Sozialwirtschaft**. Geprüft wurden alle Diözesancaritasverbände in Bayern sowie weitere große Sozialträger. Dabei wurde bisher ein hohes Datenschutzniveau sowie eine ausgeprägte Sensibilität im Umgang mit personenbezogenen Daten festgestellt.
## Fazit
Das neue Konzept des Tätigkeitsberichts überzeugt in weiten Teilen. Sehr deutlich wird der durch den Diözesandatenschutzbeauftragten vertretene Ansatz eines ganzheitlichen Datenschutzverständnisses, auch in den Fallschilderungen. Die bleiben meist sehr allgemein, geben aber doch Hinweise, welche übergeordneten Prinzipien dabei helfen, ein stringentes Datenschutzkonzept zu entwickeln. Das risikoorientierte Vorgehen wird plausibel erklärt – das dürfte auch für kleinere Verantwortliche eine Entlastung darstellen.
Erfreulich ist der Ausblick auf die Nennung von Zahlen der Aufsichtstätigkeit, auch wenn das in diesem Jahr noch nicht geklappt hat. Trotz der Bedenken, dass die Fallzahlen zu klein scheinen könnten, dürften sie doch eher dazu führen, dass plausibel wird, warum die Aufsichten stetig über ein zu hohes Arbeitsaufkommen klagen. Hoffentlich macht der bayerische Vorstoß Schule.
## Bisher besprochene Tätigkeitsberichte des bayerischen DDSB
Jahr| Besprechung| Tätigkeitsbericht
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2018/2019| –| Tätigkeitsbericht 2018/2019
2019/2020| Land unter in Bayern| Tätigkeitsbericht 2019/2020
2020/2021| Wanderaufsicht ohne Buße| Tätigkeitsbericht 2020/2021
2021/2022| Kontra aus München| Tätigkeitsbericht 2021/2022
2023/2024| Alles neu in Nürnberg| Tätigkeitsbericht 2022/2023
2025| Transparenzoffensive| Tätigkeitsbericht 2025
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