Bijan Moini 2 months ago
Ständige Rechtsprechung des BVerfG mind. seit dem 5. Rundfunkurteil:
„In keinem Fall darf die [ÖRR-]Finanzierung beschränkt werden, um Einfluß auf die Art der Programmgestaltung oder gar auf den Inhalt einzelner Programme auszuüben und damit Gebote oder Verbote der Rundfunkfreiheit zu unterlaufen.“
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